Satzung United Africa Organisation e.V.
1-Allgemeines
1- Der Verein trägt den Namen „ United Africa Organisation e.V.“. Er ist ein
Zusammenschluss von in Deutschland lebenden Afrikanern.
2- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden,
3- Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
4- Der Verein ist weltanschaulich und parteipolitisch neutral.
5- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
6- Alle Einnahmen des Vereins werden ausschließlich und unmittelbar im Sinne des
Satzungszwecks verwendet. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine
eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
7- Es wird keine Person oder Organisation durch Ausgaben, die dem Vereinszweck
zuwiderlaufen oder der Höhe nach unverhältnismäßig sind, begünstigt werden. Die
Mitglieder erhalten keine Überschußanteile. Sie haben beim Ausscheiden aus dem Verein
keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
8- Der Verein ist im Sinne der Völkerverständigung tätig.
2-Zwecke und Ziele des Vereins
Der Verein hat zum Ziel
1- Afrikaner in Deutschland zusammen zu bringen.
2- das Interesse der Deutschen und anderer Völker an „Afrika“ und seine Kultur zu fördern
3- das Wissen über Afrika
4- die Lebensbedingungen der Menschen in Afrika.
5- den Vereinsmitgliedern in Notlagen im Rahmen seiner finanzielle Möglichkeiten zur
Seite zu stehen z.B. durch Unterstützung bei der Überführung nach Afrika im Todesfall.
Die Ziele des Vereins sollen u.a. durch folgende Aktivitäten gefördert werden:
Zu 1) und 2)
– konferenzen, Podiumsdiskussionen zu afrikanischen Themen
– Lesungen/Seminare über Afrikanischer Literatur
– Darbietungen traditioneller und moderner afrikanischer Musik
– Ausstellungen afrikanischer Kunst – Filmvorführungen
– Förderung und Realisation von Projekten in Afrika
– Verbesserung der Lebensbedingungen, vor allem auf medizinischem und sozialem
Sektor, in viele Lände in Afrika
– Förderung von Austausch auf verschiedenen Ebene: Sport, Reise, etc.
3 Mitgliedschaft
1 Eine Einzel- oder Organisationsmitgliedschaft kann erwerben:
- als aktives Mitglied jede natürliche Person jeder Nationalität, die sich zu den Zwecken
und Zielen des Vereins bekennt sowie diese durch persönlichen Einsatz und Übernahme
von Aufgaben zu fördern bereit ist.
1.2 als allgemeines Mitglied jede natürliche und juristische Person jeder Nationalität, die
sich zu den Zielen des Vereins bekennt.
1.3 als Fördermitglied jede natürliche Person jede Nationalität, die bereit ist, die Ziele des
Vereins durch Mitgliedschaftsbeiträge und Spenden zu unterstützen. Förder mitglieder
bilden automatisch den Förderkreis des Vereins. Der Förderkreis ist kein Organ im Sinne
des Vereinsrechts.
2- Unabhängig von der Art der Mitgliedschaft werden diese nachfolgend Mitglieder
genannt.
3- Die oder der beitrittswillige Antragsteller/in richtet einen schriftlichen Aufnahmeantrag an
den Vorstandsvorsitzenden und fügt dem Antrag die Aufnahmegebühr bei. Über Aufnahme
und Form der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Der Antragsteller erklärt sich bereit,
im Falle der Aufnahme dreimonatlich einen Betrag in die Solidaritätskasse einzuzahlen.
Die Mitgliederversammlung in Hanau hat die Summe von 50 Euro als Betrag entscheidet
4- Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die
Auftrittserklärung wird dem Vorstandsvorsitzenden per Einschreiben übermittelt. Der
Vorstandsvorsitzenden informiert die Mitglieder auf der Mitgliederversammlung über jeden
Austritt.
5- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod, bei juristischen Personen
automatisch mit Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens, sonst bei Liquidation.
6- Der Ausschluß erfolgt durch den Disziplinarausschluß, wenn ein Mitglied den Zwecken
und Zielen des Vereins zuwider handelt oder mit seinen Beiträgen länger als drei Monate
im Rückstand ist.
7- Gegen den Ausschluß ist binnen eines Monats nach Zugang des Bescheids die
Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet über den Ausschluß.
Über die Beschwerde gegen den Ausschluß wird auf der nächsten regelmäßigen
Mitgliederversammlung entscheiden, bis zu diesem Zeitpunkt ruhen Mitgliedschaft und
Mitgliedschaftsrechte. Ämter dürfen nicht wahrgenommen werden.
4 Organe des Verein
1- Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der
Disziplinarausschluß.
2- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organe des Vereins, sie setzt sich
zusammen aus allen Mitgliedern. Die Mitglieder haben je eine Stimme. Die Einberufung
der Mitgliederversammlung Erfolg durch den Vorstandsvorsitzenden. Die Einladung muß
einen Monat vor dem Termin der Mitgliederversammlung mit Angabe der Tagesordnung
bei der Post aufgegeben sein. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet dreimal pro
Jahr am zweiten Samstag im Hanau statt, auf Verlangen von zwei Dritteln der Mitglieder
auch in einer anderen bundesdeutschen Stadt.
3- Eine Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn 25 v.H. der Mitglieder oder
die Mehrheit des Vorstandes verlangen.
4- Die Mitgliederversammlung ist nur für die in dieser Satzung genannte Angelegenheiten
zuständig. Außer den an anderen Stellen genannten Angelegenheiten sind dies:
4.1 Satzungsänderungen
4.2 Wahl und Entlastung de Vorstand
4.3 Wahl und Entlastung der Mitglieder Disziplinarausschusses
4.4 Wahl des Rechnungsprüfers
4.5 Auflösung des Vereins
4.6 Entgegennahme des Finanzberichts
4.7 Entgegennahme des Rechenschaftsberichts
5- Bei jeder Mitgliederversammlung unterschreibt jedes erschienene Mitglied eine
Anwesenheitsliste. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens
5.1 v.H. der Stimmberechtigten anwesend sind. Sie faßt ihre Beschlüsse mit der
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Kommt keine Mehrheit zustande,
entscheidet die Stimme des jeweiligen Versammlungsleiters. Die Wahl der
Vorstandsmitglieder bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebene Stimme. Zu
Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins bedarf es 75 v.H. der
abgegebene Stimme. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden von der Assistentin/ dem Assistenten des
Protokollführerin/ der Protokollführers schriftlich niedergelegt. Letzere/r wird zu Anfang
jeder Mitgliederversammlung gewählt und unterzeichnet das Versammlungsprotokoll am
Ende der Versammlung.
6- Der Vorstand besteht gemäß 26 BGB (Bürgerliche Gesetz Buch) aus dem
Vereinspräsidenten/ der Vereinspräsidentin, die allein vertretungsberechtigt sind. Wahlbar
ist, wer aktives Mitglied der Vereins und mindestens 21 Jahre alt ist.
7- Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder
ist zulässig.
8- Der Vorstand kann Beiräte/ Projektgruppen einberufen, die den Vorstand bei der
Vereinsziele unterstützen.
9- Die Haftung des Vorstands ist nur auf das Vereinsvermögen beschränkt. Der
Rechtsweg ist ausgeschlossen.
10- Der Vorstand hat die Aufgabe, die Vereinsziele zu verwirklichen. Er koordiniert die
Aktivitäten des Vereins. Er legt in der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung einen
Rechenschaftsbericht vor.
5 Projektgruppen/ Beiräte
Projektgruppen haben die Aufgabe, den Vorstand bei der Verwirklichung der Vereinsziele
zu unterstützen, indem sie verschiedene Projekte auf die Möglichkeit einer Verwirklichung
hin prüfen und wenn möglich realisieren. Folgende Projektgruppen/Beiräte sollen gebildet
werden:
– Projektgruppe „Kulturförderung“
– Projetktgruppe „Förderung von Entwicklungsprojekten“
– Projektgruppe „Integrationshilfe von United Africa e.V. Mitgliede“ in die BRD
– Projektgruppe „Sport und Reise“
– Projektgruppe „Überführung im Todesfall“
6 Disziplinarausschluß
Der Disziplinarausschluß überwacht die Beachtung der in der Satzung aufgeführten
Regelungen. Es setzt sich aus sechs Mitgliedern zusammen, von denen fünf durch die
Mitgliederversammlung gewählt werden. Das sechste Mitglied ist der Vereinspräsident/ der
Vereinspräsidentin, der/die jedoch nur Beobachterstatus besitzt und nicht stimmberechtigt
ist.
7 Einnahmen und deren Verwendung
1- Die Einnahmen setzen sich im wesentlichen aus Aufnahmegebühren,
Mitgliedsbeiträgen, Sach-und Geldspenden sowie regelmäßigen und Eintrittsgelden
(Lesungen, Konzerte, Filmvorführungen, Modenschauen, etc.) und Kursgebühren
(afrikanische Küche, Nähen afrikanischer Kleidung) zusammen.
2- Alle Einnahmen werden der Satzung entsprechend verwendet. Bei
Kulturveranstaltungen werden aus den Einnahmen die Selbstkosten beglichen.
3- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der
Eintragung des Vereins ins Vereinsregister, es endet am 31. Dezember.
4- Die Vorlaufsachkosten und die Kosten zur Anmeldung in das Vereinsregister trägt der
Verein.
5- Alle Einkünfte und etwaige Überschüsse aus den Aktivitäten des Vereins werden
ausschließlich und unmittelbar im Sinne des Satzungszwecks verwendet. Die Gewährung
von etwaigen Überschußanteilen oder sonstigen Zuwendungen an die Mitglieder ist
ausgeschlossen
8 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den Verein Ärzte ohne Grenzen e.V wegen Verwendung für
medizinische Nothilfe
Köln, den 16. 09. 2006