Satzung United Africa Organisation e.V.

1-Allgemeines

1- Der Verein trägt den Namen „ United Africa Organisation e.V.“. Er ist ein

Zusammenschluss von in Deutschland lebenden Afrikanern.

2- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden,

3- Der Verein hat seinen Sitz in Köln.

4- Der Verein ist weltanschaulich und parteipolitisch neutral.

5- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

6- Alle Einnahmen des Vereins werden ausschließlich und unmittelbar im Sinne des

Satzungszwecks verwendet. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine

eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des

Vereins.

7- Es wird keine Person oder Organisation durch Ausgaben, die dem Vereinszweck

zuwiderlaufen oder der Höhe nach unverhältnismäßig sind, begünstigt werden. Die

Mitglieder erhalten keine Überschußanteile. Sie haben beim Ausscheiden aus dem Verein

keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

8- Der Verein ist im Sinne der Völkerverständigung tätig.

2-Zwecke und Ziele des Vereins

Der Verein hat zum Ziel

1- Afrikaner in Deutschland zusammen zu bringen.

2- das Interesse der Deutschen und anderer Völker an „Afrika“ und seine Kultur zu fördern

3- das Wissen über Afrika

4- die Lebensbedingungen der Menschen in Afrika.

5- den Vereinsmitgliedern in Notlagen im Rahmen seiner finanzielle Möglichkeiten zur

Seite zu stehen z.B. durch Unterstützung bei der Überführung nach Afrika im Todesfall.

Die Ziele des Vereins sollen u.a. durch folgende Aktivitäten gefördert werden:

Zu 1) und 2)

– konferenzen, Podiumsdiskussionen zu afrikanischen Themen

– Lesungen/Seminare über Afrikanischer Literatur

– Darbietungen traditioneller und moderner afrikanischer Musik

– Ausstellungen afrikanischer Kunst – Filmvorführungen

– Förderung und Realisation von Projekten in Afrika

– Verbesserung der Lebensbedingungen, vor allem auf medizinischem und sozialem

Sektor, in viele Lände in Afrika

– Förderung von Austausch auf verschiedenen Ebene: Sport, Reise, etc.

3 Mitgliedschaft

1 Eine Einzel- oder Organisationsmitgliedschaft kann erwerben:

  1. als aktives Mitglied jede natürliche Person jeder Nationalität, die sich zu den Zwecken

und Zielen des Vereins bekennt sowie diese durch persönlichen Einsatz und Übernahme

von Aufgaben zu fördern bereit ist.

1.2 als allgemeines Mitglied jede natürliche und juristische Person jeder Nationalität, die

sich zu den Zielen des Vereins bekennt.

1.3 als Fördermitglied jede natürliche Person jede Nationalität, die bereit ist, die Ziele des

Vereins durch Mitgliedschaftsbeiträge und Spenden zu unterstützen. Förder mitglieder

bilden automatisch den Förderkreis des Vereins. Der Förderkreis ist kein Organ im Sinne

des Vereinsrechts.

2- Unabhängig von der Art der Mitgliedschaft werden diese nachfolgend Mitglieder

genannt.

3- Die oder der beitrittswillige Antragsteller/in richtet einen schriftlichen Aufnahmeantrag an

den Vorstandsvorsitzenden und fügt dem Antrag die Aufnahmegebühr bei. Über Aufnahme

und Form der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Der Antragsteller erklärt sich bereit,

im Falle der Aufnahme dreimonatlich einen Betrag in die Solidaritätskasse einzuzahlen.

Die Mitgliederversammlung in Hanau hat die Summe von 50 Euro als Betrag entscheidet

4- Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die

Auftrittserklärung wird dem Vorstandsvorsitzenden per Einschreiben übermittelt. Der

Vorstandsvorsitzenden informiert die Mitglieder auf der Mitgliederversammlung über jeden

Austritt.

5- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod, bei juristischen Personen

automatisch mit Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens, sonst bei Liquidation.

6- Der Ausschluß erfolgt durch den Disziplinarausschluß, wenn ein Mitglied den Zwecken

und Zielen des Vereins zuwider handelt oder mit seinen Beiträgen länger als drei Monate

im Rückstand ist.

7- Gegen den Ausschluß ist binnen eines Monats nach Zugang des Bescheids die

Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet über den Ausschluß.

Über die Beschwerde gegen den Ausschluß wird auf der nächsten regelmäßigen

Mitgliederversammlung entscheiden, bis zu diesem Zeitpunkt ruhen Mitgliedschaft und

Mitgliedschaftsrechte. Ämter dürfen nicht wahrgenommen werden.

4 Organe des Verein

1- Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der

Disziplinarausschluß.

2- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organe des Vereins, sie setzt sich

zusammen aus allen Mitgliedern. Die Mitglieder haben je eine Stimme. Die Einberufung

der Mitgliederversammlung Erfolg durch den Vorstandsvorsitzenden. Die Einladung muß

einen Monat vor dem Termin der Mitgliederversammlung mit Angabe der Tagesordnung

bei der Post aufgegeben sein. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet dreimal pro

Jahr am zweiten Samstag im Hanau statt, auf Verlangen von zwei Dritteln der Mitglieder

auch in einer anderen bundesdeutschen Stadt.

3- Eine Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn 25 v.H. der Mitglieder oder

die Mehrheit des Vorstandes verlangen.

4- Die Mitgliederversammlung ist nur für die in dieser Satzung genannte Angelegenheiten

zuständig. Außer den an anderen Stellen genannten Angelegenheiten sind dies:

4.1 Satzungsänderungen

4.2 Wahl und Entlastung de Vorstand

4.3 Wahl und Entlastung der Mitglieder Disziplinarausschusses

4.4 Wahl des Rechnungsprüfers

4.5 Auflösung des Vereins

4.6 Entgegennahme des Finanzberichts

4.7 Entgegennahme des Rechenschaftsberichts

5- Bei jeder Mitgliederversammlung unterschreibt jedes erschienene Mitglied eine

Anwesenheitsliste. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens

5.1 v.H. der Stimmberechtigten anwesend sind. Sie faßt ihre Beschlüsse mit der

Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Kommt keine Mehrheit zustande,

entscheidet die Stimme des jeweiligen Versammlungsleiters. Die Wahl der

Vorstandsmitglieder bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebene Stimme. Zu

Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins bedarf es 75 v.H. der

abgegebene Stimme. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Die

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden von der Assistentin/ dem Assistenten des

Protokollführerin/ der Protokollführers schriftlich niedergelegt. Letzere/r wird zu Anfang

jeder Mitgliederversammlung gewählt und unterzeichnet das Versammlungsprotokoll am

Ende der Versammlung.

6- Der Vorstand besteht gemäß 26 BGB (Bürgerliche Gesetz Buch) aus dem

Vereinspräsidenten/ der Vereinspräsidentin, die allein vertretungsberechtigt sind. Wahlbar

ist, wer aktives Mitglied der Vereins und mindestens 21 Jahre alt ist.

7- Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder

ist zulässig.

8- Der Vorstand kann Beiräte/ Projektgruppen einberufen, die den Vorstand bei der

Vereinsziele unterstützen.

9- Die Haftung des Vorstands ist nur auf das Vereinsvermögen beschränkt. Der

Rechtsweg ist ausgeschlossen.

10- Der Vorstand hat die Aufgabe, die Vereinsziele zu verwirklichen. Er koordiniert die

Aktivitäten des Vereins. Er legt in der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung einen

Rechenschaftsbericht vor.

5 Projektgruppen/ Beiräte

Projektgruppen haben die Aufgabe, den Vorstand bei der Verwirklichung der Vereinsziele

zu unterstützen, indem sie verschiedene Projekte auf die Möglichkeit einer Verwirklichung

hin prüfen und wenn möglich realisieren. Folgende Projektgruppen/Beiräte sollen gebildet

werden:

– Projektgruppe „Kulturförderung“

– Projetktgruppe „Förderung von Entwicklungsprojekten“

– Projektgruppe „Integrationshilfe von United Africa e.V. Mitgliede“ in die BRD

– Projektgruppe „Sport und Reise“

– Projektgruppe „Überführung im Todesfall“

6 Disziplinarausschluß

Der Disziplinarausschluß überwacht die Beachtung der in der Satzung aufgeführten

Regelungen. Es setzt sich aus sechs Mitgliedern zusammen, von denen fünf durch die

Mitgliederversammlung gewählt werden. Das sechste Mitglied ist der Vereinspräsident/ der

Vereinspräsidentin, der/die jedoch nur Beobachterstatus besitzt und nicht stimmberechtigt

ist.

7 Einnahmen und deren Verwendung

1- Die Einnahmen setzen sich im wesentlichen aus Aufnahmegebühren,

Mitgliedsbeiträgen, Sach-und Geldspenden sowie regelmäßigen und Eintrittsgelden

(Lesungen, Konzerte, Filmvorführungen, Modenschauen, etc.) und Kursgebühren

(afrikanische Küche, Nähen afrikanischer Kleidung) zusammen.

2- Alle Einnahmen werden der Satzung entsprechend verwendet. Bei

Kulturveranstaltungen werden aus den Einnahmen die Selbstkosten beglichen.

3- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der

Eintragung des Vereins ins Vereinsregister, es endet am 31. Dezember.

4- Die Vorlaufsachkosten und die Kosten zur Anmeldung in das Vereinsregister trägt der

Verein.

5- Alle Einkünfte und etwaige Überschüsse aus den Aktivitäten des Vereins werden

ausschließlich und unmittelbar im Sinne des Satzungszwecks verwendet. Die Gewährung

von etwaigen Überschußanteilen oder sonstigen Zuwendungen an die Mitglieder ist

ausgeschlossen

8 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das

Vermögen des Vereins an den Verein Ärzte ohne Grenzen e.V wegen Verwendung für

medizinische Nothilfe

Köln, den 16. 09. 2006